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§ 28 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKrWG
Gliederungs-Nr.: 89-37
gilt ab: 12.03.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 80 vom 11.03.2013

§ 28 HAKrWG – Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 27 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 am 1. Juli 2014 in Kraft.