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§ 21 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Zuständigkeiten

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKrWG
Gliederungs-Nr.: 89-37
gilt ab: 12.03.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 80 vom 11.03.2013

§ 21 HAKrWG – Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  1. 1.

    für die Zulassung, Überwachung und Stilllegung von Deponien nach dem Standort der Anlage,

  2. 2.

    für die Überwachung stoffbezogener Anforderungen in Bezug auf die Entsorgung in Anlagen nach dem Standort der Anlage,

  3. 3.

    für Maßnahmen nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz bei Abfallverbringungen

    1. a)

      in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen,

    2. b)

      aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Beförderung beginnt,

  4. 4.

    nach dem Ort des Anfallens der Abfälle, soweit sich aus Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt.

(2) Ist in derselben Sache die örtliche Zuständigkeit mehrerer Abfallbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Zuständigkeitsbezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Abfallbehörde die zuständige Abfallbehörde bestimmen.