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§ 20 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Zuständigkeiten

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKrWG
Gliederungs-Nr.: 89-37
gilt ab: 12.03.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 80 vom 11.03.2013

§ 20 HAKrWG – Abfallrechtliche Zuständigkeiten der Gemeinden

(1) 1Abweichend von § 19 Abs. 1 ist in Gemeinden der Gemeindevorstand, in Städten der Magistrat für die abfallrechtliche Überwachung von Abfällen außerhalb von Deponien sowie außerhalb von sonstigen zulassungs- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständig, soweit die Abfälle ausschließlich gelagert oder abgelagert werden. 2Ausgenommen von Satz 1 sind die Aufgaben nach den §§ 49 bis 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212).

(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist der Gemeindevorstand oder der Magistrat zugleich Widerspruchsbehörde.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist das Regierungspräsidium zuständig, wenn

  1. 1.

    die Gemeinde oder die kreisfreie Stadt oder

  2. 2.

    eine Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der die Gemeinde oder die kreisfreie Stadt mehrheitlich beteiligt ist,

die Lagerung oder Ablagerung nach Abs. 1 Satz 1 verursacht hat.

(4) 1Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 werden den Gemeinden und den kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. 2Weisungen kann das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium im Rahmen der Fachaufsicht erteilen. 3Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(5) 1Verwaltungskosten, Geldbußen und Zwangsgelder, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes oder des Magistrats im Falle der Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 und § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 festgesetzt worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde zu. 2Satz 1 gilt auch für erhobene Verwarnungsgelder.