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§ 15 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Durchführung der Abfallentsorgung

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKrWG
Gliederungs-Nr.: 89-37
gilt ab: 12.03.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 80 vom 11.03.2013

§ 15 HAKrWG – Überwachung

(1) Die Abfallbehörden haben darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, und haben insoweit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren; bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für die Überwachung zuständig.

(2) 1Die Abfallbehörden können zur Wahrnehmung dieser Aufgaben im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), finden ergänzend Anwendung.

(3) Anordnungen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieses Gesetzes können gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 421), vollstreckt werden, soweit die Anordnungen nicht Pflichten und Aufgaben betreffen, die in ihrer Eigenschaft als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger begründet sind.

(4) Die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.