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§ 12 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Durchführung der Abfallentsorgung

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKrWG
Gliederungs-Nr.: 89-37
gilt ab: 12.03.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 80 vom 11.03.2013

§ 12 HAKrWG – Enteignungsrechtliche Vorwirkung

In dem Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 35 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann die Abfallbehörde mit bindender Wirkung für das Enteignungsverfahren zugleich entscheiden, ob die Deponie dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Hessischen Enteignungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), dient.