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§ 7 HAKA
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Entsorgung durch öffentlich-rechtliche und private Entsorgungsträger

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKA
Gliederungs-Nr.: 89-22
gilt ab: 01.01.1999
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 11.03.2013
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 7 HAKA – Beauftragung, Übertragung von Pflichten (1)

Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen oder Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten übertragen werden, können dies auch die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte oder die Landkreise sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).