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§ 30 HAKA
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Bußgeldvorschriften, Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften, Schlußvorschriften

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKA
Gliederungs-Nr.: 89-22
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 11.03.2013
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 252 vom 28.07.2004

§ 30 HAKA – Verordnungen, Technische Regeln (1)

(1) Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 2, §§ 13 oder 14 Satz 3, § 22 Abs. 3, § 28 Satz 1 oder § 29 Abs. 3 Satz 3 erlässt die für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

(2) Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium kann Technische Regeln durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen einführen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fund- oder Bezugsstelle verwiesen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).