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§ 26 HAKA
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Zuständigkeiten

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKA
Gliederungs-Nr.: 89-22
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 11.03.2013
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 252 vom 28.07.2004

§ 26 HAKA – Örtliche Zuständigkeit (1)

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  1. 1.

    für die Zulassung, Überwachung und Stilllegung von Deponien nach dem Standort der Anlage;

  2. 2.

    für die Überwachung stoffbezogener Anforderungen in Bezug auf die Entsorgung in Anlagen nach dem Standort der Anlage;

  3. 3.

    für Transportgenehmigungen nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach dem Ort, an dem die Einsammlerin, der Einsammler, die Beförderin oder der Beförderer den Hauptsitz hat;

  4. 4.

    für Maßnahmen nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz bei Abfallverbringungen

    1. a)

      in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen;

    2. b)

      aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Beförderung beginnt;

  5. 5.

    für die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 5 für Abfälle, die außerhalb des verbindlich ausgewiesenen Einzugsbereichs einer Beseitigungsanlage, in der sie entsorgt werden sollen, angefallen sind, nach dem Ort dieser Anlage;

  6. 6.

    nach dem Ort des Anfallens der Abfälle, soweit sich aus Nr. 1 bis 5 nichts anderes ergibt.

(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist örtlich zuständig für

  1. 1.
    die Anerkennung der Lehrgänge nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462),
  2. 2.
    Transportgenehmigungen nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, sofern die Einsammlerin, der Einsammler, die Beförderin oder der Beförderer keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat,
  3. 3.
    die Entscheidungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie die Maßnahmen auf Grund der nach § 52 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung und der nach § 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Richtlinie,
  4. 4.
    die Entscheidungen über Widersprüche nach § 11 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes und
  5. 5.
    die Überwachung der Stoffverbote nach § 5 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).

Das Regierungspräsidium Kassel ist örtlich zuständig für die Entscheidungen nach § 50 Abs. 1 und die Entgegennahme von Anzeigen nach § 50 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und, soweit Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte betroffen sind, die Entgegennahme von Anzeigen und Anordnungen nach § 51 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(3) Ist in derselben Sache die örtliche Zuständigkeit mehrerer Abfallbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Zuständigkeitsbezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Abfallbehörde die zuständige Abfallbehörde bestimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).