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§ 17 HAKA
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Durchführung der Abfallentsorgung

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKA
Gliederungs-Nr.: 89-22
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 11.03.2013
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 252 vom 28.07.2004

§ 17 HAKA – Veränderungssperre (1)

(1) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), oder ab der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827), dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens auf den betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann die Abfallbehörde für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standorts erforderlich ist. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, so können die Eigentümerinnen oder Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Enteignungsbehörde.

(4) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann die Abfallbehörde auf der Grundlage des allgemein verbindlich festgestellten Landesabfallwirtschaftsplanes Planungsgebiete festlegen. Für diese gelten Abs. 1 und 3 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Abs. 3 anzurechnen.

(5) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(6) Die Abfallbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Abs. 1, 2 und 4 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).