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§ 14 HAKA
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Durchführung der Abfallentsorgung

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKA
Gliederungs-Nr.: 89-22
gilt ab: 29.05.1997
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 11.03.2013
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 14 HAKA – Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (1)

Die Entsorgungspflichtigen und der Zentrale Träger haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu erstellen, die die Anforderungen des § 16 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllen, und der Abfallbehörde vorzulegen. In den Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen ist auch die Notwendigkeit der Abfallbeseitigung zu begründen, insbesondere sind Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründen zu machen. Durch Rechtsverordnung können nähere Anforderungen an Form und Inhalt der nach Satz 1 vorzulegenden Unterlagen sowie Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in Satz 1 und 2 genannten Pflichten bestimmt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).