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§ 9 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Eingriffsregelung - zu Kapitel 3 des Bundesnaturschutzgesetzes

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 9 HAGBNatSchG – Erhebung und Verwendung der Ersatzzahlung

(1) 1Die nach § 15 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes festzusetzende Ersatzzahlung ist zugunsten des Landes zu erheben. 2Eingriffsverursacher haben die zur Festsetzung notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen.

(2) 1Die Mittel aus der Ersatzzahlung sind zeitnah, in der Regel innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung, für die in § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Zwecke zu verwenden. 2Festsetzung und Verwendung der Ersatzzahlung unterliegen der Aufsicht des Landes. 3Soweit die Ersatzzahlung nicht von den Naturschutzbehörden verausgabt wird, kann ihre Verwendung einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtung oder einer vom Lande beherrschten Gesellschaft oder Stiftung übertragen werden.

(3) In den Fällen des § 135a Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs beginnt die Festsetzungsfrist hinsichtlich der Kostenerstattungsbeträge nach § 135a Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs abweichend von § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025), in Verbindung mit § 135a Abs. 4 des Baugesetzbuchs und § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), frühestens mit Inkrafttreten des Bebauungsplans, der die Zuordnungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1a des Baugesetzbuchs enthält.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).