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§ 5 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Naturschutzdatenhaltung und Bewirtschaftungspläne

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 5 HAGBNatSchG – Bewirtschaftungspläne

(1) 1In Bewirtschaftungsplänen werden gutachtlich Maßnahmen aufgeführt, die

  1. 1.
    1. a)

      zur Erreichung der Schutzzwecke von Naturschutzgebieten,

    2. b)

      nach den Ermittlungen der oberen Naturschutzbehörde nach § 15 Abs. 1 zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura-2000-Gebiete geeignet sowie gegebenenfalls im Rahmen der Überwachung

    erforderlich sind oder

  2. 2.

    der Umsetzung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlicher vorbeugender Schutzmaßnahmen und Artenhilfsprogramme oder im Rahmen des § 44 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlicher Artenschutzprogramme dienen sollen.

2Werden hinsichtlich einer Fläche mehrere Zielsetzungen nach Satz 1 verfolgt, so sollen diese in einem Bewirtschaftungsplan zusammengefasst dargestellt werden. 3Zielsetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gehen in der Regel den anderen, Zielsetzungen nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel denen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a vor.

(2) 1Zuständig für die Aufstellung und Durchführung der Bewirtschaftungspläne ist in den Fällen des

  1. 1.

    Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a die Naturschutzbehörde, die das Naturschutzgebiet ausgewiesen hat,

  2. 2.

    Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b die untere Forstbehörde unter Aufsicht der oberen Naturschutzbehörde für Gebiete, die überwiegend aus Wald bestehen, für die übrigen Gebiete die Landrätin oder der Landrat in Wahrnehmung der Aufgaben Landwirtschaft und Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622); die obere Naturschutzbehörde entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit,

  3. 3.

    Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die obere Naturschutzbehörde.

2Auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen können Dritte, insbesondere Landschaftspflegeverbände, mit der Erstellung und Durchführung eines Bewirtschaftungsplans beauftragt werden; abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b die obere Naturschutzbehörde für die Beauftragung zuständig.

(3) 1Bewirtschaftungspläne sind im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern und unter Beteiligung der Betroffenen, der Beauftragten der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, soweit Fragen des Vogelschutzes berührt sind, und der in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen aufzustellen. 2Bei der Planung und dem Vollzug der Maßnahmen ist den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den örtlichen Besonderheiten mit dem Ziel eines Ausgleichs der Interessen der Betroffenen Rechnung zu tragen. 3Die Pläne nach Abs. 1 Nr. 1 sind vorrangig, Pläne nach Abs. 1 Nr. 2 sind ausschließlich durch vertragliche Vereinbarungen oder vorlaufende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umzusetzen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).