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§ 4 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Naturschutzdatenhaltung und Bewirtschaftungspläne

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 4 HAGBNatSchG – Naturschutzdatenhaltung

(1) Die Naturschutzbehörden führen für ihren Zuständigkeitsbereich Register, in die alle Natura-2000-Gebiete, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützten Landschaftsbestandteile sowie alle Grundstücke, auf denen rechtliche Beschränkungen zugunsten des Naturschutzes lasten, einzutragen sind.

(2) 1Für das Land wird ein Naturschutzinformationssystem (NATUREG) eingerichtet. 2Die Behörden des Landes, die unteren Naturschutzbehörden und die sonstigen öffentlichen Planungsträger übermitteln die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder Aufgaben erhobenen Naturschutzfachdaten an NATUREG. 3Dies gilt für

  1. 1.

    gutachterlich erhobene Daten zu Biotopen, einschließlich der nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 13 zu schützenden Tier- und Pflanzenarten,

  2. 2.

    Erkenntnisse über Tiere, Pflanzen und deren Biotope aus Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 Abs. 1 und 6 und § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes,

  3. 3.

    flächengebundene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Förderungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, auch nach § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Baugesetzbuchs,

  4. 4.

    Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes und nach § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes.

4Zusammen mit den Naturschutzfachdaten sind die dazugehörigen Gutachten und Metadaten nach § 35 Abs. 2, 3 und 5 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), zu übermitteln. 5In NATUREG werden die übermittelten Daten aufbereitet, auf geeignete Weise zusammengefasst und für jedermann zugänglich gemacht, soweit nicht Schutzerfordernisse der zu schützenden Tiere oder Pflanzen dem entgegenstehen.

(3) 1Die Naturschutzbehörden haben darauf hinzuwirken, dass der Datenaustausch digital und über definierte Schnittstellen oder einheitliche Werkzeuge erfolgen kann. 2Die oberste Naturschutzbehörde kann die Datenformate und -inhalte sowie die zeitlichen Abstände ihrer Aktualisierung festlegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).