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§ 34 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Elfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 29.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 34 HAGBNatSchG – Verordnungsermächtigungen

1Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    von diesem Gesetz abweichende Zuständigkeiten,

  2. 2.

    die Zulassung von Eingriffen und deren Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes insbesondere

    1. a)

      das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung eines Eingriffs und von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, einschließlich

      1. aa)

        der Eignung von Flächen,

      2. bb)

        näherer Bestimmungen über den Naturraum und der Anforderungen,

      3. cc)

        des nach Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbleibenden Schadens sowie

      4. dd)

        der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten, einschließlich der Festsetzung der Ersatzzahlung,

    2. b)

      die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren und das Ersatzgeld (Eingriffs-Ausgleichsplan), die Anforderungen an einen nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplan oder einen landschaftspflegerischen Begleitplan im Sinne des § 20 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie über Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pläne erstellen,

    3. c)

      die Vorlage von Gutachten auf Kosten des Verursachers,

    4. d)

      die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung,

    5. e)

      die Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

    6. f)

      das Führen von Ökokonten im Sinne des § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes, den Ökopunktehandel nach § 10 Abs. 6 und die Einrichtung einer zentralen, über das Internet für jedermann zugänglichen Datei zur Unterstützung des Handels mit Ökopunkten auf der Grundlage des Naturschutzregisters nach § 4,

    7. g)

      die Weitergabe von Umweltinformationen, die bei der Planung eines Eingriffs anfallen, an die Genehmigungs- und Naturschutzbehörde,

    8. h)

      die Anerkennung einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Agentur nach § 11,

  3. 3.

    die Verwendung des Ersatzgeldes nach § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes,

  4. 4.

    den erforderlichen Ausgleich nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes für Biotope, für die nach § 13 Abs. 1 die Verbote des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten,

  5. 5.

    die Naturschutzbeiräte nach § 22, insbesondere die näheren Voraussetzungen für die Berufung der Mitglieder, das Ausscheiden aus dem Beirat, das Verfahren, die Grundzüge der Geschäftsordnung, die Geschäftsführung und den Ersatz von Kosten,

  6. 6.

    nähere Bestimmungen zur ehrenamtlichen Betreuung von Schutzgebieten durch die Naturschutzwacht nach § 25,

  7. 7.

2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kann von Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abgewichen werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).