Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
Elfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34 HAGBNatSchG – Verordnungsermächtigungen
1Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
- 1.
von diesem Gesetz abweichende Zuständigkeiten,
- 2.
die Zulassung von Eingriffen und deren Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes insbesondere
- a)
das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung eines Eingriffs und von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, einschließlich
- aa)
der Eignung von Flächen,
- bb)
näherer Bestimmungen über den Naturraum und der Anforderungen,
- cc)
des nach Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbleibenden Schadens sowie
- dd)
der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten, einschließlich der Festsetzung der Ersatzzahlung,
- b)
die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren und das Ersatzgeld (Eingriffs-Ausgleichsplan), die Anforderungen an einen nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplan oder einen landschaftspflegerischen Begleitplan im Sinne des § 20 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie über Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pläne erstellen,
- c)
die Vorlage von Gutachten auf Kosten des Verursachers,
- d)
die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung,
- e)
die Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- f)
das Führen von Ökokonten im Sinne des § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes, den Ökopunktehandel nach § 10 Abs. 6 und die Einrichtung einer zentralen, über das Internet für jedermann zugänglichen Datei zur Unterstützung des Handels mit Ökopunkten auf der Grundlage des Naturschutzregisters nach § 4,
- g)
die Weitergabe von Umweltinformationen, die bei der Planung eines Eingriffs anfallen, an die Genehmigungs- und Naturschutzbehörde,
- h)
die Anerkennung einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Agentur nach § 11,
- 3.
die Verwendung des Ersatzgeldes nach § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 4.
den erforderlichen Ausgleich nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes für Biotope, für die nach § 13 Abs. 1 die Verbote des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten,
- 5.
die Naturschutzbeiräte nach § 22, insbesondere die näheren Voraussetzungen für die Berufung der Mitglieder, das Ausscheiden aus dem Beirat, das Verfahren, die Grundzüge der Geschäftsordnung, die Geschäftsführung und den Ersatz von Kosten,
- 6.
nähere Bestimmungen zur ehrenamtlichen Betreuung von Schutzgebieten durch die Naturschutzwacht nach § 25,
- 7.
Ausnahmen von den Verboten des § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.
2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kann von Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abgewichen werden.
Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).