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§ 32 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Elfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 29.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 32 HAGBNatSchG – Fortgeltung bisherigen Rechts

(1) Rechtsverordnungen die aufgrund

  1. 1.

    der in § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 19. September 1980 genannten Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 oder

  3. 3.

    des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006

ergangen sind, gelten fort und können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben werden. Sie gelten als aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen.

(2) 1Auf Verlangen der betroffenen Gemeinde sind Verordnungen, durch die geschützte Landschaftsbestandteile nach dem Hessischen Naturschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ausgewiesen wurden, von der unteren Naturschutzbehörde aufzuheben. 2Bis zu ihrer Aufhebung können sie nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 geändert werden.

(3) Satzungen, die aufgrund des § 26 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145) oder nach § 30 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006, in der jeweils gültigen Fassung, ergangen sind, gelten als Satzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 fort.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).