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§ 28 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Zehnter Teil – Bußgeldvorschriften

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 28 HAGBNatSchG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine begonnene oder durchgeführte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme beeinträchtigt, insbesondere die dafür in Anspruch genommenen Flächen einer mit der Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Nutzung zuführt,

  2. 2.

    entgegen § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ein in § 13 Abs. 1 genanntes Biotop zerstört oder erheblich beeinträchtigt,

  3. 3.

    entgegen § 19 Bezeichnungen, Kennzeichen oder Schilder verwendet oder führt,

  4. 4.

    den Vorschriften

    1. a)

      einer aufgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder

    2. b)

      einer nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder § 27 erlassenen Satzung zuwiderhandelt,

soweit die jeweilige Rechtsverordnung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer auf Wegen im Wald unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühlen, fährt oder parkt.

(3) 1Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden; Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. 2Kann die Person, die einen Parkverstoß nach Abs. 2 begangen hat, nicht ermittelt werden, gilt § 25a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), entsprechend.

(4) 1Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 und § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde. 2Abweichend von Satz 1 ist zuständige Verwaltungsbehörde in den Fällen des

  1. 1.
  2. 2.

    Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b der Gemeindevorstand.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).