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§ 10 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Eingriffsregelung - zu Kapitel 3 des Bundesnaturschutzgesetzes

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 29.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 10 HAGBNatSchG – Ökokonto

(1) 1Vorlaufende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen können unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des § 7 Abs. 1 und 2 in ein Ökokonto eingebucht werden. 2Vorlaufende Maßnahmen sind nur dann für die Kompensation eines Eingriffs anrechnungsfähig, wenn sie zuvor abgenommen und in ein Ökokonto eingebucht wurden.

(2) 1Der ursprüngliche Wert der Fläche vor Durchführung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist festzuhalten (Bestandswert). 2Der Wertzuwachs durch die geplante Maßnahme ist unter Berücksichtigung des Planungsziels vorläufig zu bewerten (Ausgangswert). 3Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt der Naturschutzbehörde die zur Einbuchung und Bewertung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen vor. 4Sie oder er kann jederzeit eine erneute Bewertung der Maßnahmen verlangen, sofern sich der Wert voraussichtlich erheblich verändert.

(3) 1Soll zur Kompensation eines Eingriffs eine in ein Ökokonto eingebuchte Maßnahme in Anspruch genommen werden, ist eine Abschlussbewertung durchzuführen. 2Als Ausgleich oder Ersatz anrechnungsfähig ist die Differenz zwischen dem Abschlusswert und dem Bestandswert, soweit durch Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1Soll eine in ein Ökokonto eingebuchte Maßnahme ganz oder teilweise für den Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs eingesetzt werden, ist für alle am Verfahren beteiligten Behörden die Bewertung der Maßnahme durch die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde bindend. 2Für die Zwecke der Eingriffszulassung nach § 17 Abs. 1 oder 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt das Benehmen zwischen der Zulassungsbehörde und der Naturschutzbehörde bezüglich der Eignung und des anrechnungsfähigen Ausgleichs- oder Ersatzwertes dieser Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen als hergestellt. 3Dies gilt entsprechend für die Eignung einer Fläche für die Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. 4Die Beteiligung der Naturschutzbehörde bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 bleibt unberührt.

(5) 1In Anspruch genommene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen und Flächen sind aus dem Ökokonto auszubuchen. 2Die den Eingriff zulassende oder genehmigende Behörde, bei Bebauungsplänen der Träger der Bauleitplanung, unterrichtet die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde über in Anspruch genommene Maßnahmen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder Inkrafttreten des Bebauungsplans.

(6) Vorlaufende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind entsprechend ihrem festgestellten Wert handelbar (Ökopunktehandel).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).