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§ 8 HafenVSG
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Benutzungsvorschriften

Titel: Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HafenVSG,HH
Gliederungs-Nr.: 9501-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HafenVSG – Verarbeitung von Daten im Binnenschiffsverkehr

(1) Die zuständige Behörde verarbeitet Daten gemäß § 8 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2027), zuletzt geändert am 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), in der jeweils geltenden Fassung, soweit dies zum Zwecke des Betriebes von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten, insbesondere für Verkehrsinformationen und zum Verkehrsmanagement, erforderlich ist.

(2) Die Datenverarbeitung dient der Erstellung von Statistiken, der Erhebung von Schifffahrtsgebühren, der Unterstützung der Unfallbekämpfung, der Steuerung des Betriebsablaufs landeseigener Schifffahrtsanlagen, der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben sowie der Durchführung von Verwaltungsaufgaben, Forschungsvorhaben und der Umsetzung Europäischen Rechts, der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen stehen oder in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführt sind sowie der Durchführung von Warentransporten durch Transportbeteiligte.

(3) Die Vorschriften des § 8 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten ergänzend.