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§ 20 HafenVSG
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg

Abschnitt IV – Schlussvorschriften

Titel: Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HafenVSG,HH
Gliederungs-Nr.: 9501-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HafenVSG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    gegen die allgemeine Verhaltensvorschrift des § 5 verstößt;

  2. 2.

    entgegen § 6 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb ohne gültiges Befähigungszeugnis führt;

  3. 3.

    entgegen § 7 Absatz 1 ohne Erlaubnis in den Hamburger Hafen einläuft oder ihn ohne eine gemäß § 7 Absatz 3 erforderliche Erlaubnis verlässt;

  4. 3a.

    entgegen einem gemäß § 7 Absatz 2 erteilten Auslaufverbot den Hamburger Hafen verlässt;

  5. 4.

    die allgemeine Anzeigepflicht des § 9 verletzt;

  6. 5.

    entgegen § 10 Hafen- oder Schifffahrtsanlagen verunreinigt oder beschädigt;

  7. 6.

    (aufgehoben)

  8. 7.

    (aufgehoben)

  9. 8.

    (aufgehoben)

  10. 9.

    entgegen § 13 Absatz 3 Aufsichtsmaßnahmen behindert oder Unterstützungshandlungen unterlässt;

  11. 10.

    entgegen § 13 Absatz 4 ein Fahrzeug nicht entfernt oder verholt;

  12. 11.

    gegen die Bestimmungen des § 15 Absätze 1 und 2 über die entgeltliche Personenbeförderung verstößt;

  13. 12.

    entgegen § 16 Absatz 1 ohne Erlaubnis entgeltliche Festmacherdienste anbietet oder durchführt;

  14. 13.

    gegen die Verpflichtung des § 16 Absatz 3 verstößt;

  15. 14.

    gegen Anordnungen der zuständigen Behörde gemäß § 16 Absatz 4 verstößt;

  16. 15.

    gegen eine Verpflichtung des § 16 Absatz 5 verstößt;

  17. 16.

    entgegen § 19a Absatz 1 ohne Erlaubnis ein Seeschiff assistiert;

  18. 17.

    gegen die Schlepppflicht nach § 19a Absatz 2 verstößt;

  19. 18.

    gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen die in § 3 für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften vorstößt, soweit die Zuwiderhandlung nach § 7 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes oder nach § 15 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1490), zuletzt geändert am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190, 2192), in der jeweils geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bedroht ist.

(3) Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber und Beauftragte der Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber sind innerhalb ihrer Aufgabenbereiche für die Einhaltung verantwortlich, soweit sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften auf Fahrzeuge beziehen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3, 5, 6 und 8 kann auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

  1. 1.

    des Absatzes 1 Nummern 3, 5, 9, 12, 13, 14 und 15 sowie

  2. 2.

    des Absatzes 1 Nummern 18, soweit die Rechtsverordnungen auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummern 5 bis 7 erlassen sind,

mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, im Übrigen bis zu 500 Euro geahndet werden.

(6) In den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann vorgesehen werden, dass bei Verstößen auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.