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§ 1 HafenVSG
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HafenVSG,HH
Gliederungs-Nr.: 9501-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HafenVSG – Geltungsgebiet

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten im Hamburger Hafen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten sie außerdem in den Randgebieten: auf der Alster und ihren Kanälen und Fleeten unterhalb der Hasenbergbrücke, auf der Bille und ihren Kanälen unterhalb des Billeschöpfwerkes, auf den Hammerbrookkanälen, auf der Dove Elbe (Bezirk Bergedorf), der Gose Elbe, dem Neuen Schleusengraben, dem Schleusengraben bis zum Serrahnwehr und in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker.

(2) Zum Hamburger Hafen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Elbarme und die mit ihnen in Verbindung stehenden Gewässer zwischen einer bei Oortkaten (km 607,5) quer über die Elbe verlaufenden Linie und der von Tindkal (km 639) nach Cranz über die Elbe führenden hamburgischen Landesgrenze mit Ausnahme

  1. 1.

    der in Absatz 1 Satz 2 genannten Gewässer oberhalb der sie gegen die Elbe abgrenzenden Schleusen und Sperrwerke,

  2. 2.

    der Este,

  3. 3.

    der Wasserfläche zwischen dem südlichen Elbufer bei Cranz und der Südgrenze des Finkenwerder Dreiecks sowie der anschließenden südlichen Regulierungslinie des Hauptfahrwassers bis zur Landesgrenze,

  4. 4.

    des Hafens Bullenhausen.

(3) Die genauen Grenzen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete sind aus der Anlage ersichtlich.

(4) Unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallen ferner Landungsanlagen und ihre Zugangsbrücken, öffentliche Lösch- und Ladeplätze, gekennzeichnete Bereitstellungsplätze für gefährliche Güter, Uferbefestigungen und Kaimauern sowie die angrenzenden Landflächen mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen, die der Abfertigung von Fahrzeugen oder dem Umschlag dienen.