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§ 2 GVVergV
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)  
Landesrecht Hessen
Titel: Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GVVergV
Gliederungs-Nr.: 323-156
gilt ab: 01.01.2013
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2032
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 645 vom 02.12.2013

§ 2 GVVergV

(1) 1Die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher haben auf Grundlage des § 1 ihre Gebührenanteile vorläufig zu berechnen und dürfen über diese und über die von ihnen vereinnahmten Dokumentenpauschalen nach Abführung der der Landeskasse zustehenden Gebührenanteile verfügen. 2Die Entnahme der von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehernvereinnahmten Dokumentenpauschalenist bereits vor der Abrechnung zur Deckung von erforderlichen Aufwendungen zulässig.

(2) 1Die Vergütung ist kalenderjährlich, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, endgültig festzusetzen. 2Ein sich gegenüber der vorläufigen Berechnung nach Abs. 1 ergebender Differenzbetrag ist an die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher auszuzahlen oder von dieser oder diesem zurückzufordern.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 6 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 9)