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§ 34 GtDBWVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Bundesrecht

Kapitel 5 – Prüfungen

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GtDBWVAPrV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 GtDBWVAPrV – Zeugnis, Ende des Beamtenverhältnisses

(1) Das Prüfungsamt stellt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis aus, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 33 Absatz 1 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet, wenn

  1. 1.

    die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden wird, mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, oder

  2. 2.

    die erforderliche Gesamtzahl an Credit Points nach § 19 endgültig nicht erreicht worden ist oder eine Prüfung, die nach der Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung vorgeschrieben ist, oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden ist.

(3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(4) Fehler bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Fehlerhafte Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 31 Absatz 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.