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§ 25 GtDBWVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Bundesrecht

Kapitel 5 – Prüfungen

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GtDBWVAPrV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 GtDBWVAPrV – Prüfungsort, Prüfungstermin

Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der Praxisarbeit und der mündlichen Prüfung fest und sorgt dafür, dass die Anwärterinnen und Anwärter hierüber rechtzeitig informiert werden.