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§ 14 GtDBWVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Berufspraktische Studienzeit

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GtDBWVAPrV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 GtDBWVAPrV – Lehrgang "Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"

Behandelt werden im Wesentlichen:

  1. 1.

    im Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:

    1. a)

      wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen, Anlagen und Geräten,

    2. b)

      Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,

  2. 2.

    im Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:

    1. a)

      militärische Fluggeräte,

    2. b)

      Bord- und Bodenausrüstung für militärische Fluggeräte, Zulassungswesen,

  3. 3.

    im Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

    1. a)

      Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,

    2. b)

      schiffstechnische Anlagen, Waffen- und Führungsanlagen, Sondergebiete bei dem Entstehungsgang und bei der Nutzung von Wehrmaterial See,

  4. 4.

    im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:

    1. a)

      Informationsgewinnung und Informationsübertragung,

    2. b)

      Informationsverarbeitung und Systemtechnik,

  5. 5.

    im Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

    1. a)

      wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,

    2. b)

      elektrische Anlagen in Waffensystemen,

  6. 6.

    im Fachgebiet Systembewaffnung und Effektoren:

    1. a)

      Systembewaffnung,

    2. b)

      Effektoren.

Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.