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§ 11 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 633
Normtyp: Gesetz

§ 11 GPAG – Deckung des Aufwands

(1) Der durch sonstige Einnahmen nach dem Haushaltsplan nicht gedeckte Aufwand der Gemeindeprüfungsanstalt wird durch eine Umlage sowie durch Gebühren und Entgelte nach § 10 gedeckt.

(2) Die Umlage wird von den Gemeinden, bei denen die Gemeindeprüfungsanstalt für die überörtliche Prüfung zuständig ist, sowie von den Landkreisen erhoben. Die Bemessungsgrundlage und die Fälligkeit der Umlage sind durch Satzung zu bestimmen. Die Umlage sind in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.