Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 GOVerfassGer
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GOVerfassGer,MV
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 3 GOVerfassGer – Berichterstattung

(1) Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts werden durch Berichterstatter vorbereitet; diese können in Absprache mit dem Präsidenten die Dienste eines beim Landesverfassungsgericht tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiters in Anspruch nehmen.

(2) Für jedes zur Entscheidung durch das Landesverfassungsgericht anstehende Verfahren bestimmt der Vorsitzende einen Berichterstatter und einen Mitberichterstatter; von der Bestimmung des letztgenannten kann abgesehen werden. Bei der Bestimmung soll darauf geachtet werden, dass alle Mitglieder des Landesverfassungsgerichts möglichst gleichmäßig belastet werden. Ist ein Berichterstatter verhindert, bestimmt der Vorsitzende einen neuen Berichterstatter. Der Berichterstatter führt das Verfahren anhand der Originalakte zur Entscheidungsreife.

(3) Der Berichterstatter und gegebenenfalls der Mitberichterstatter legen ein schriftliches Votum oder einen Entscheidungsentwurf vor; jede weitere mitwirkende Richterin oder jeder weitere mitwirkende Richter ist zur Erstellung eines eigenen Votums oder Entscheidungsentwurfs berechtigt.

(4) Sämtliche Voten oder Entscheidungsentwürfe werden den übrigen mitwirkenden Richterinnen und Richtern rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor der Beratung, zur Kenntnis gebracht; zu diesem Zeitpunkt werden ihnen auch sämtliche verfahrens- und entscheidungserheblichen Schriftstücke übersandt.

(5) Dem Berichterstatter obliegt in der Regel die schriftliche Abfassung der vom Landesverfassungsgericht getroffenen Entscheidung.