Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 GOrgG
Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: GOrgG,BW
Gliederungs-Nr.: 3001
Normtyp: Gesetz

§ 5 GOrgG – Sitze der Amtsgerichte

Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in den in § 4 genannten Gemeinden oder Gemeindeteilen.