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§ 79 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

XVI. – Schlussvorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 79 GOLT – In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Ihrer Verkündung in Kraft.