§ 73 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
XIV. – Beurkundung der Verhandlungen
§ 73 GOLT – Beurkundung der Beschlüsse
Die vom Landtag gefassten Beschlüsse werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgefertigt und der Landesregierung zugestellt.