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§ 73 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

XIV. – Beurkundung der Verhandlungen

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 73 GOLT – Beurkundung der Beschlüsse

Die vom Landtag gefassten Beschlüsse werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgefertigt und der Landesregierung zugestellt.