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§ 7 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

III. – Ältestenrat

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 7 GOLT – Zusammensetzung und Aufgaben

(1) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fraktionen.

(2) Der Ältestenrat nimmt die ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Aufgaben wahr. Im Übrigen hat er die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, im Besonderen eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages und über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden sowie ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter herbeizuführen.