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§ 61 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

XII. – Abstimmung

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 61 GOLT – Eröffnung der Abstimmung, Fragestellung

(1) Nach Schluss der Beratung und nach Abgabe persönlicher Bemerkungen eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung. Unmittelbar vor der Abstimmung ist auf Antrag der Beratungsgegenstand zu verlesen, über den abgestimmt werden soll.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit "ja" oder "nein" beantworten lassen. Sie oder er hat festzustellen, ob dem Antrag zugestimmt wird, und durch Gegenprobe Ablehnung und Stimmenthaltung zu ermitteln. Der Stimme enthält sich, wer bei einer Abstimmung anwesend ist und weder mit "ja" noch mit "nein" stimmt. Bei alternativer Abstimmung werden nur die "Ja"-Stimmen gezählt. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Abstimmung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Landtag.