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§ 53 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

XI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 53 GOLT – Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen

Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rednerin oder des Redners Abgeordneten zu Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen das Wort erteilen. Die Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen müssen kurz gehalten sein. Sie werden vom Platz aus vorgetragen. Die Beantwortungszeit beträgt bis zu einer Minute; die Zeit der Fragestellung, Zwischenbemerkung und der Beantwortung wird nicht auf die Redezeit angerechnet.