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§ 46 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

X. – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 46 GOLT – Außerordentliche Tagungen

(1) In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident den Landtag zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident muss den Landtag einberufen, wenn achtzehn Abgeordnete oder eine Fraktion oder die Landesregierung es verlangen.

(3) Außerordentliche Tagungen dürfen nicht einberufen werden, wenn lediglich eine Aktuelle Stunde stattfinden soll.