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§ 45 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

X. – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 45 GOLT – Ordentliche Tagungen

(1) Der Landtag tritt außerhalb der sitzungsfreien Zeiten in der Regel monatlich mindestens einmal zusammen und tagt grundsätzlich in der Landeshauptstadt. Jede Tagung kann aus einem Sitzungstag oder mehreren aufeinander folgenden Sitzungstagen bestehen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident schlägt vor Schluss jeder Tagung Zeit und Ort der nächsten Tagung vor. Widerspricht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, so entscheidet der Landtag.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident setzt Zeit und Ort der nächsten Tagung selbstständig fest, wenn der Landtag sie oder ihn hierzu ermächtigt oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden kann.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Abgeordneten spätestens acht Tage vor der Tagung schriftlich ein. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist im Benehmen mit dem Ältestenrat unterschritten werden.