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§ 41 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

VIII. – Petitionen und Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 41 GOLT – Behandlung der Petitionen

(1) An den Landtag gerichtete Petitionen, die die Tätigkeit des Landtages, der Landesregierung, der Behörden des Landes und der Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, betreffen, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar an den Petitionsausschuss. Petitionen in sozialen Angelegenheiten, auch soweit sie Bundesbehörden oder Behörden außerhalb Schleswig-Holsteins betreffen, übermittelt die Präsidentin oder der Präsident mit dem Einverständnis der Einsenderin oder des Einsenders an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten. Die übrigen Petitionen gibt die Präsidentin oder der Präsident an die zuständigen Behörden ab oder an die Einsenderin oder den Einsender zurück. Der Petitionsausschuss und die oder der Bürgerbeauftragte legen in Verfahrensgrundsätzen für die Zusammenarbeit fest, welche Petitionen mit Zustimmung der Einsenderin oder des Einsenders von der oder dem Bürgerbeauftragten an den Petitionsausschuss und umgekehrt abgegeben werden.

(2) Der Petitionsausschuss behandelt Petitionen in nichtöffentlicher Sitzung. Der Ausschuss kann beschließen, eine Petition öffentlich zu behandeln, soweit überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner nicht entgegenstehen und die Petentin oder der Petent zustimmt.

(3) Der Petitionsausschuss kann die Stellungnahme anderer Ausschüsse einholen.

(4) Der Petitionsausschuss kann Petitionen in Gesetzgebungsangelegenheiten dem zuständigen Fachausschuss zuleiten, damit dieser sie bei seiner Arbeit berücksichtigen kann.

(5) Zur Bestätigung der Erledigung der Petitionen durch den Petitionsausschuss erstattet dieser dem Landtag vierteljährlich Bericht. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn keine Anträge gestellt werden.

(6) Der Petitionsausschuss stellt Grundsätze für die Behandlung von Petitionen auf.