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§ 38 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

VII. – Informationsrechte und Informationspflichten

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 38 GOLT – Große Anfragen

(1) Große Anfragen an die Landesregierung können von einer Fraktion oder mindestens achtzehn Abgeordneten gestellt werden. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Große Anfrage unverzüglich der Landesregierung und fordert sie schriftlich zur Erklärung auf, wann sie antworten werde. Erklärt sich die Landesregierung zur Beantwortung innerhalb von drei Monaten nicht in der Lage, so hat die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen der Fragestellenden die Große Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Tagung zu setzen. Eine oder einer der Fragestellenden erhält bei der Einbringung das Wort zur Begründung. Daran kann sich eine Aussprache anschließen.

(3) Haben die Fragestellenden bei der Einbringung nicht das Wort zur Begründung erhalten, so ist es vor der Beantwortung zu erteilen. An die Beantwortung soll sich eine Aussprache anschließen.