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§ 32 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

VI. – Vorlagen und Anträge

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 32 GOLT – Aktuelle Stunde

(1) Eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können über einen bestimmt bezeichneten Gegenstand von allgemeinem und aktuellem Interesse eine Aktuelle Stunde beantragen.

(2) Gegenstand der Aktuellen Stunde können sein:

  1. a)

    Angelegenheiten aus dem Bereich der Landespolitik,

  2. b)

    politisch besonders bedeutsame Äußerungen von Landespolitikerinnen oder Landespolitikern oder von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Landes.

Die Formulierung des Gegenstandes muss kurz und sachlich gefasst sein. Sie darf keine Wertungen oder Unterstellungen enthalten.

(3) Der Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten frühestens nach Ablauf der Redaktionsfrist des § 51 Abs. 1, spätestens zwei Arbeitstage vor dem Tage einzureichen, an dem die Plenartagung beginnt. Er muss bis 17.00 Uhr bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Präsidentin oder der Präsident eine kürzere Frist zulassen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Aussprache über den Gegenstand des Antrages als Punkt 1 auf die Tagesordnung der nächsten Tagung. In der Regel soll in einer Plenartagung des Landtages nur ein Gegenstand in einer Aktuellen Stunde behandelt werden.

(5) Liegen mehrere Anträge zu verschiedenen Gegenständen vor, so wird der Gegenstand behandelt, dessen Besprechung zuerst beantragt worden ist, es sei denn, dass die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat

  1. a)

    einem anderen Gegenstand wegen dessen besonderer Aktualität den Vorzug gibt oder

  2. b)

    auf Vorschlag der antragstellenden Fraktionen eine Aktuelle Stunde mit zwei Gegenständen auf die Tagesordnung setzt. In diesem Fall soll je ein Antrag einer die Regierung tragenden Fraktion und einer Oppositionsfraktion berücksichtigt werden.

    Die nicht in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge gelten als erledigt, wenn nicht der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten etwas anderes beschließt.

(6) Über die von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach den Absätzen 4 und 5 zu treffenden Entscheidungen ist eine Aussprache nicht zulässig. Die Entscheidungen dürfen auch nicht bei der Beratung anderer Tagesordnungspunkte erörtert werden.

(7) Im Rahmen der Aktuellen Stunde steht allen Fraktionen eine Redezeit von zehn Minuten zur Verfügung. Diese Redezeit kann von je zwei Rednerinnen oder Rednern in Anspruch genommen werden, wenn dies dem Sitzungspräsidium vor Eröffnung der Aussprache mitgeteilt wird. Nach der letzten Rednerin oder dem letzten Redner kann einem Mitglied der Landesregierung das Wort erteilt werden; in diesem Fall kann je eine Rednerin oder ein Redner der Fraktionen über die festgesetzte Zeit hinaus einen Kurzbeitrag (§ 56 Absatz 4) leisten. Die von den Mitgliedern der Landesregierung in Anspruch genommene Redezeit sollte zehn Minuten nicht überschreiten.

(7a) Abweichend von Absatz 7 beträgt die Gesamtredezeit der Fraktionen bis zu fünfzehn Minuten, wenn nach Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b zwei Gegenstände in einer Aktuellen Stunde behandelt werden. Die Gegenstände werden getrennt voneinander behandelt; Absatz 7 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Die von den Mitgliedern der Landesregierung in Anspruch genommene Gesamtredezeit sollte fünfzehn Minuten nicht überschreiten.

(8) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten verlängern, wenn dies erforderlich erscheint. Die Verlesung von Erklärungen oder von Reden ist unzulässig.

(9) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist nicht zulässig.