§ 28 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
VI. – Vorlagen und Anträge
§ 28 GOLT – Dritte Lesung
Beschließt der Landtag, eine dritte Lesung durchzuführen, so gilt § 27 entsprechend.