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§ 28 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

VI. – Vorlagen und Anträge

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 28 GOLT – Dritte Lesung

Beschließt der Landtag, eine dritte Lesung durchzuführen, so gilt § 27 entsprechend.