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§ 26 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

VI. – Vorlagen und Anträge

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 26 GOLT – Ausschussüberweisung

(1) Haushaltsvorlagen sowie andere Vorlagen und Anträge, die geeignet sind, auf die öffentlichen Finanzen erheblich einzuwirken, müssen dem Finanzausschuss überwiesen werden.

(2) Anfragen des Finanzministeriums, ob zur Vermeidung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ausgaben vom Landtag rechtzeitig ein Nachtragshaushalt verabschiedet werden kann, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem Finanzausschuss. Dieser kann abschließend darüber entscheiden. Der abschließend entscheidende Beschluss des Ausschusses gilt als Beschluss des Landtages im Sinne von § 73. Wird die Anfrage innerhalb von zwei Wochen nicht zustimmend beantwortet, gilt sie als verneint.

(3) Vorlagen, Anträge und Anfragen die eigene Angelegenheiten des Landesrechnungshofs betreffen, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem zuständigen Ausschuss.

(4) Sonstige Vorlagen und Anträge können jederzeit einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen überwiesen oder an sie zurückverwiesen werden, solange nicht die Schlussabstimmung erfolgt ist. Hat das Plenum keine Entscheidung über die Federführung getroffen, so wird der federführende Ausschuss durch die Präsidentin oder den Präsidenten bestimmt.