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§ 22 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

V. – Fraktionen

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 22 GOLT – Bildung der Fraktionen

(1) Abgeordnete derselben Partei können sich zu einer Fraktion zusammenschließen, wenn die Partei mit mindestens vier Abgeordneten im Landtag vertreten ist. Schließen sich Mitglieder des Landtages zusammen, die nicht derselben Partei angehören, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Landtages. Wollen Mitglieder des Landtages, die derselben Partei angehören oder aufgrund von Wahlvorschlägen derselben Partei in den Landtag gewählt wurden, mehr als eine Fraktion bilden, bedarf dies der Zustimmung des Landtages. Die Bildung einer Fraktion, die Namen ihrer oder ihres Vorsitzenden und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(2) Jede oder jeder Abgeordnete kann nur einer Fraktion angehören.

(3) Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion mit deren Zustimmung als ständige Gäste anschließen; die Anschlusserklärung und Zustimmung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(4) Dem, der oder den Abgeordneten der nationalen dänischen Minderheit stehen die Rechte einer Fraktion zu.