§ 20 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
IV. – Ausschüsse
§ 20 GOLT – Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Ausschusssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten:
- a)
die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder,
- b)
die Tagesordnung,
- c)
die Zeit des Beginns und des Schlusses der Sitzung,
- d)
eine kurze Zusammenfassung der Beratung, die Abstimmung sowie den vollen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse.
(2) Die ständige Protokollführung in den Ausschüssen ist Aufgabe der Landtagsstenografinnen und Landtagsstenografen.