Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

IV. – Ausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 20 GOLT – Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Ausschusssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten:

  1. a)

    die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder,

  2. b)

    die Tagesordnung,

  3. c)

    die Zeit des Beginns und des Schlusses der Sitzung,

  4. d)

    eine kurze Zusammenfassung der Beratung, die Abstimmung sowie den vollen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse.

(2) Die ständige Protokollführung in den Ausschüssen ist Aufgabe der Landtagsstenografinnen und Landtagsstenografen.