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§ 9 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

IV. – Ausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 9 GOLT – Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse

(1) Der Landtag bildet zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse folgende ständigen Ausschüsse:

  1. 1.

    den Ausschuss für Verfassung, innere Verwaltung, Justiz, Polizei, Integration, Medien, Sport, Wohnungs- und Städtebau, Landesentwicklung, Geschäftsordnung, Wahl- und Abstimmungsprüfung (Innen- und Rechtsausschuss)

  2. 2.

    den Ausschuss für Finanzen (Finanzausschuss)

  3. 3.

    den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Bildungsausschuss)

  4. 4.

    den Ausschuss für Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Fischerei, Forsten, Natur und Umwelt (Umwelt- und Agrarausschuss)

  5. 5.

    den Ausschuss für Wirtschaft, Digitalisierung, Technik, Verkehr, Tourismus, Energie, Reaktorsicherheit und Strahlenschutz (Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss)

  6. 6.

    den Ausschuss für Arbeit und Soziales, Familie, Jugend, Gleichstellung und Gesundheit (Sozialausschuss)

  7. 7.

    den Ausschuss für Bürgerinitiativen, andere Petitionen und Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk (Petitionsausschuss)

  8. 8.

    den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, für Kooperationen im Ostsee- und Nordseeraum und für Minderheiten (Europaausschuss)

  9. 9.

    den Ausschuss für die Zusammenarbeit der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg.

(2) Für einzelne Angelegenheiten können Sonderausschüsse gebildet werden.