§ 71 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
XIV. – Beurkundung der Verhandlungen
§ 71 GOLT – Stenografischer Bericht
(1) Über jede Sitzung werden unter Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Stenografischer Bericht sowie ein Beschlussprotokoll angefertigt.
(2) Der Stenografische Bericht enthält:
- a)
die Tagesordnung nebst Beginn und Schluss der Sitzungen,
- b)
die Wiedergabe alles Gesprochenen nach der Kurzschriftaufnahme.
(3) Die Abgeordneten und die Landesregierung erhalten das Beschlussprotokoll und den Stenografischen Bericht.