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§ 71 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

XIV. – Beurkundung der Verhandlungen

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 71 GOLT – Stenografischer Bericht

(1) Über jede Sitzung werden unter Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Stenografischer Bericht sowie ein Beschlussprotokoll angefertigt.

(2) Der Stenografische Bericht enthält:

  1. a)

    die Tagesordnung nebst Beginn und Schluss der Sitzungen,

  2. b)

    die Wiedergabe alles Gesprochenen nach der Kurzschriftaufnahme.

(3) Die Abgeordneten und die Landesregierung erhalten das Beschlussprotokoll und den Stenografischen Bericht.