§ 60 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
XII. – Abstimmung
§ 60 GOLT – Beschlussfassung
(1) Der Landtag beschließt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Soweit in der Landesverfassung, in der Geschäftsordnung oder in anderen Gesetzen für eine Antragstellung, Beschlussfassung, Abstimmung oder Wahl Mehrheiten oder Minderheiten der Abgeordneten vorgeschrieben sind, werden diese nach der gesetzlichen Abgeordnetenzahl berechnet.