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§ 54 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

XI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 54 GOLT – Bemerkungen zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe der Wortmeldungen unverzüglich erteilt werden. Eine Rede darf dadurch jedoch nicht unterbrochen werden.

(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf den Verhandlungsablauf beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.