§ 44 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
IX. – Beteiligung an Verfassungsstreitigkeiten, Behandlung von Immunitätsangelegenheiten
§ 44 GOLT – Behandlung von Immunitätsangelegenheiten
Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem Innen- und Rechtsausschuss. Über den Bericht des Ausschusses entscheidet der Landtag ohne Aussprache.