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§ 44 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

IX. – Beteiligung an Verfassungsstreitigkeiten, Behandlung von Immunitätsangelegenheiten

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 44 GOLT – Behandlung von Immunitätsangelegenheiten

Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem Innen- und Rechtsausschuss. Über den Bericht des Ausschusses entscheidet der Landtag ohne Aussprache.