§ 42 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
VIII. – Petitionen und Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk
§ 42 GOLT – Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk
Der Petitionsausschuss führt die Anhörungen nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 4 Landesverfassung durch.