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§ 42 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

VIII. – Petitionen und Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 42 GOLT – Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk

Der Petitionsausschuss führt die Anhörungen nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 4 Landesverfassung durch.