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§ 31 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

VI. – Vorlagen und Anträge

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 31 GOLT – Anträge

(1) Anträge von Abgeordneten sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie sollen mit den Worten beginnen "Der Landtag wolle beschließen" und so abgefasst sein, dass sich klar erkennen lässt, wie der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erstrebte Landtagsbeschluss lauten soll.

(2) Anträge, die einen Gesetzentwurf enthalten, können von einer oder einem Abgeordneten oder von mehreren Abgeordneten oder einer Fraktion eingebracht werden.

(3) Anträge zu einem Gegenstand der Tagesordnung, die einen Antrag ändern, ergänzen oder ihm eine Alternative gegenüberstellen, können bis zum Schluss der Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, gestellt werden; liegen sie den Abgeordneten nicht schriftlich vor, so müssen sie verlesen werden.

(4) Anträge zu einem Gegenstand der Tagesordnung, die einem Antrag eine Alternative gegenüberstellen, sind als selbständige Anträge zu behandeln. Über Anträge zu einem Gegenstand der Tagesordnung, die einen Antrag ändern oder ergänzen, wird nur abgestimmt, wenn die Antragstellenden des Antrags, auf den sie sich beziehen, mit der Abstimmung einverstanden sind. Wird das Einverständnis nicht erteilt, gilt der Änderungs- oder Ergänzungsantrag als erledigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der in Bezug genommene Antrag einen Gesetzentwurf enthält.

(5) Zu Beginn der Beratung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort zur Begründung.

(6) Anträge können in Benehmen mit dem Ältestenrat ohne Behandlung im Plenum von der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar an den zuständigen Ausschuss überwiesen werden, wenn es sich nicht um Gesetzentwürfe oder Haushaltsvorlagen handelt.

(7) Beabsichtigt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, einen Gesetzentwurf oder einen sonstigen Antrag einzubringen, so kann sie oder er verlangen, dass sich der zuständige Ausschuss mit diesem Vorhaben beschäftigt.

(8) Für Vorlagen der Landesregierung gelten die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend.