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§ 30 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

VI. – Vorlagen und Anträge

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 30 GOLT – Schlussabstimmung

Am Schluss der letzten Lesung wird über die Vorlage im Ganzen abgestimmt (Schlussabstimmung). Sind während der Einzelberatung Änderungen beschlossen worden, so ist die Schlussabstimmung auszusetzen, bis die Präsidentin oder der Präsident mit den Schriftführerinnen oder Schriftführern die in der Einzelberatung gefassten Beschlüsse zusammengestellt hat.