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§ 27 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

VI. – Vorlagen und Anträge

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 27 GOLT – Zweite Lesung (Einzelberatung)

(1) Die zweite Lesung kann frühestens am zweiten Tag nach dem Schluss der ersten Lesung stattfinden. Der Landtag kann diese Frist abkürzen, es sei denn, dass mindestens achtzehn Abgeordnete oder zwei Fraktionen widersprechen. Zu Beginn der zweiten Lesung kann der Landtag eine nochmalige Grundsatzberatung zulassen.

(2) In der zweiten Lesung werden die Überschrift und der Reihenfolge nach jede selbstständige Bestimmung verlesen, beraten und zur Abstimmung gestellt (Einzelberatung). Die Verlesung kann unterbleiben, wenn nicht mindestens achtzehn Abgeordnete oder zwei Fraktionen widersprechen.